Wird Kredit gewährt, sichert sich die Bank oftmals durch zusätzlich Haftende, sogenannte Bürgen ab. Je nach Ausgestaltung der Haftung reicht diese vom bloßen Ausfallsbürgen bis hin zum Bürgen und Zahler. Verständlicherweise interessiert den Bürgen demnach auch, wie es um seine potentielle Haftung während Kreditlaufzeit bestellt ist und ist man daher geneigt, die Schutzbestimmungen für Kreditnehmer auf Bürgen zu erstrecken. Diesem Versuch hat der OGH jedoch in der Entscheidung vom 25.05.2018 zu GZ 4 Ob 225/17t im Zusammenhang mit der Verlängerung einer Stop – Loss Vereinbarung (kurz automatische Konvertierungsgrenze) eine eindeutige Absage erteilt und ausgeführt, dass die Hinweisobliegenheiten des § 25c KSchG auf den Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung abstellen, während eine Verständigung von einer erst später zu erkennenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht gefordert ist (RIS-Justiz RS0115983 [T2, T4]). In Conclusio bedeutet der Rechtssatz, dass dem Bürgen dringlich anzuraten ist, sich vor, aber vor allem auch während seiner Haftungszeit genau über die Schuld zu informieren, um böse und ungeahnte Überraschungen vermeiden beziehungsweise rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergreifen zu können.