„Der Kunde ist König“, dieser nostalgische Leitspruch für den Umgang mit Kunden hat jüngst ein höchstgerichtliches „revival“ erfahren, indem der OGH mit Entscheidung vom 23.05.2018, GZ 3 Ob 191/17k, die Aufklärungspflicht über den Marktwert beim Zins-Swap Geschäft statuiert hat. Bei einer Wette mit ungleichen Startchancen hat der Wettpartner, der gleichzeitig als Berater fungiert logischerweise einen Interessenkonflikt, da das Streben nach Gewinn mit der gesetzlichen Informationspflicht korreliert. Weiß der Kunde über diesen Interessenkonflikt und die Besonderheiten des vom Wettpartner gestalteten und empfohlenen Swap Geschäftes nicht Bescheid, muss er darüber aufgeklärt werden. In Richtung „Kunden“ bedeutet dies einen weiteren großen Schritt in Richtung Fairness und Transparenz, wenngleich die faktische Ausgestaltung (Umfang, Verständlichkeit, etc.) der durchzuführenden Information mit Spannung zu erwarten ist. Steht nunmehr fest, dass aufzuklären und zu informieren ist, wird das WIE wohl oft im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen sein, sodass der jeweilige Geschäftsabschluss jedenfalls kritisch beurteilt werden sollte.