Die Entscheidung des OGH zu GZ 7 Ob 107/15h, die Tür und Tor für unzählige Klagen gegen Versicherer wegen vermeintlich fehlerhafter Rücktrittsbeleherungen geöffnet hat, ist Angelpunkt unzähliger rechtlicher Diskurse. Ein solcher entspannte sich auch über das Erfordernis der Schriftlichkeit, die als Formerfordernis als belastend empfunden wurde. Dient diese mitunter der Dokumentation, ist sie gleichzeitig jedoch haptisch ein „Mehr“ als das gesprochene Wort. Das Oberlandesgericht Graz hat mit Entscheidung vom 25.04.2018 zu GZ 7 R 70/17v mitunter ausgesprochen, dass Schriftlichkeit für den Versicherungsnehmer nicht als grundsätzlich angesehen werden kann, können doch gleichzeitig positive Aspekte der Schriftlichkeit wie Schutz vor unüberlegtem Handeln, Dokumentation, etc. überwiegen. Diese doch mutige Entscheidung erteilt dem „Kleben an dem Wort“ eine Absage und stellt letztlich auf Gewichtung der Für und Wider ab. Offen bleibt, ob sich das Höchstgericht dieser an der Lebenserfahrung orientierten Rechtsprechung anschließt, dies in Abkehr einer unter Umständen allzu strengen Formenstrenge.